REISERÜCKTRITTSKOSTEN-SCHUTZ

Schon für 12 Euro pro Person können Sie sich bei Spar mit! gegen Stornierungskosten schützen.

Sie buchen Ihre Urlaubsreise oft länger im Voraus und freuen sich darauf. Was aber, wenn ein Familienmitglied plötzlich krank wird, Sie beim neuen Arbeitgeber keinen Urlaub bekommen oder drei Tage vor Ferienbeginn zu Hause der Keller voll Wasser läuft? Dann gehen nicht nur die Ferien flöten - Sie müssen obendrein noch Stornierungskosten bezahlen.

Doch dagegen können Sie sich preisgünstig schützen. Spar mit! bietet Ihnen eine Reiserücktrittskosten-Garantie an. Übrigens grundsätzlich ohne Selbstbehalt, damit Sie nicht im Fall der Fälle 20 % oder einen bestimmten Festbetrag in jedem Fall bezahlen müssen.

Die Garantie buchen Sie ganz einfach per Internet zusammen mit Ihrer Spar mit!-Reise. Und soviel kostet Ihr Schutz gegen Reiserücktrittskosten:

Reisepreis in EuroStornoschutz-Gebühr
unter 250,-EUR 12,-
250,- bis 400,-EUR 15,-
400,- bis 500,-EUR 19,-
500,- bis 750,-EUR 25,-
750,- bis 1000,-EUR 29,-

Hinweise: Die Prämien gelten bei Pauschalreisen pro Person, bei Ferienwohnungen je Mietobjekt. Unser Angebot gilt nur in Verbindung mit der Buchung einer Spar mit!-Reise.

Lesen Sie bitte die Garantiebedingungen.

Garantiebedingungen

für die Reiserücktrittskostengarantie von Spar mit!

§ 1 - Abgesicherte Personen

Abgesichert sind die in der Spar mit!-Reisebestätigung namentlich genannten Personen, sofern die Garantieprämie bezahlt wurde.

§ 2 - Prämie, Beginn und Ende des Schutzes

1. Die Prämie ist eine Einmalzahlung und vor Antritt der Reise bei Abschluss des Vertrages zu zahlen.

2. Der Garantieschutz a) beginnt mit Zahlung der Prämie; b) endet mit Antritt der Reise.

§ 3 - Beschreibung des Garantieschutzes

1. Spar mit! ist im Umfang von § 3, Ziffer 4, für maximal sechs Personen leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Garantieschutzes eines der nachstehend genannten abgesicherten Ereignisse bei einer der abgesicherten Personen eingetreten ist:

a) Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber;

b) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses aus der Arbeitslosigkeit heraus, sofern die teilnehmende Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat;

c) Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die abgesicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die gebuchte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit;

d) Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Universität/Fachhochschule oder an einem College, die Teil eines Vollzeitstudiums sind und wiederholt werden müssen, um eine zeitliche Verlängerung des Studiums zu vermeiden oder den Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die gebuchte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und die Wiederholungsprüfung in die gebuchte Reisezeit fallen würde;

e) unerwartet schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines mitreisenden Hundes einer teilnehmenden Person.

2. Spar mit! ist im Unfang von § 3, Ziffer 4, auch dann leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Garantieschutzes eines der nachstehenden abgesicherten Ereignisse bei einer der teilnehmenden Personen oder einer Risikoperson eingetreten ist:

a) unerwartet schwere Erkrankung;

b) Tod, schwerer Unfall, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit;

c) Schaden am Eigentum infolge von Feuer, Elementarereignis oder strafbaren Handlungen Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl), sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich ist.

3. Risikopersonen sind:

a) teilnehmende Personen untereinander, die gemeinsam eine Reise gebucht und die Reiserücktrittskostengarantie abgeschlossen haben;

b) die Angehörigen einer teilnehmenden Person, hierzu zählen:

Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger;

c) diejenigen Personen, die nicht mitreisende Minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen.

Haben mehr als sechs Personen gemeinsam eine Reise gebucht und eine Reiserücktrittskostengarantie abgeschlossen, gelten nur die jeweiligen Angehörigen der abgesicherten Person und deren Betreuungspersonen als Risikopersonen, nicht mehr die abgesicherten Personen untereinander.

4. Spar mit! leistet eine Entschädigung bei:

a) Nichtantritt der Reise (Stornierung) für die von der abgesicherten Person vertraglich geschuldeten Stornokosten;

b) bei verspätetem Antritt der Reise, aus den unter § 3, Ziffern 1 und 2 genannten Gründen oder wegen einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als 2 Stunden, für die Hinreise-Mehrkosten der teilnehmenden Person, vorausgesetzt, dass An- und Abreise in dem gebuchten Arrangement enthalten sind, maximal jedoch bis zur Höhe der Stornokosten, die bei einem Nichtantritt (Stornierung) der Reise angefallen wären.

§ 4 - Sonderregelungen bei Mietobjekten

Sofern die Reiserücktrittskostengarantie bei Abschluss von Mietverträgen für Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Ferienappartments, Hotelzimmer mit Hotelverpflegung, Wohnwagen, Wohnmobile, gemietete Personenkraftwagen sowie Schiffscharter (Mietobjekte) genommen wird, erhält:

1. § 3, Ziffer 4 folgende Fassung:

Spar mit! leistet eine Entschädigung bei Nichtbenutzung des Mietobjektes (Stornierung) für die von der teilnehmenden Person vertraglich geschuldeten Stornokosten.

§ 5 - Einschränkung des Garantiesschutzes

1. Schutz wird nicht gewährt für Schäden durch Streik, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Kernenergie.

2. Spar mit! ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn für den Garantienehmer bzw. die abgesicherte Person der Garantiefall bei Abschluss der Reiserücktrittskostengarantie voraussehbar war.

§ 6 - Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Garantiefalles

I. Der Garantienehmer bzw. die teilnehmende Person ist verpflichtet:

1. den Eintritt des Garantiefalles Spar mit! unverzüglich, spätestens nach Abschluss der Reise anzuzeigen;

2. den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte;

3. Spar mit! jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen und auf Verlangen von Spar mit! die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden;

4. den Eintritt eines Ereignisses durch die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen, Sterbeurkunden, Belegen zu Schäden am Eigentum, Bescheinigungen der Universität/Fachhochschule/College über Wiederholungsprüfungen, Bescheinigungen des Arbeitgebers über die betriebsbedingte Kündigung bzw. Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, Bescheinigungen des Arbeitsamtes über den Beginn der Arbeitslosigkeit bzw. Zustimmung zur Reisebuchung nachzuweisen sowie:

a) bei Nichtantritt der Reise bzw. Nichtbenutzung des Mietobjektes eine unverzügliche Stornierung bei Spar mit! vorzunehmen, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten.

b) bei verspätetem Antritt der Reise Spar mit! unverzüglich zu unterrichten und entsprechend der Qualität der gebuchten Reise die nachweislich kostengünstigste Nachreisemöglichkeit zu wählen.

II. Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung

Verletzt der Garantienehmer/die teilnehmende Person eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist Spar mit! von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt Spar mit! insoweit verpflichtet, als die Verletztung weder Einfluss auf die Feststellung des Garantiefalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Garantiegeber obliegenden Leistung gehabt hat.

§ 7 - Zahlung der Entschädigung

1. Liegt der Garantie- und Prämienzahlungsnachweis Spar mit! vor und ist die Leistungspflicht von Spar mit! dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch Spar mit! infolge eines Verschuldens der teilnehmenden Person gehindert sind.

2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagzahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

3. Sind im Zusammenhang mit dem Garantiefall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen die abgesicherte Person eingeleitet worden, so kann Spar mit! bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens die Regulierung des Schadens aufschieben.

4. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei Spar mit! eingehen, in die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültige Währung umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der Kurs gemäß "Währungen der Welt", Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnung notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.

§ 8 - Verwirkungsgründe, Klagefrist, Verjährung

1. Spar mit! ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn:

a) der Garantienehmer bzw. die teilnehmende Person den Garantiefall vorsätzlich herbeigeführt hat;

b) der Garantienehmer bzw. die teilnehmende Person Spar mit! arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind.

2. Die Leistungspflicht entfällt auch, wenn eine Erstattung abgelehnt wurde und der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem Spar mit! den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.

3. Ansprüche aus diesem Garantievertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.

§ 9 - Ansprüche gegen Dritte

Die Ansprüche des Garantienehmers bzw. der teilnehmenden Person gegen Dritte gehen auf Spar mit! im gesetzlichen Umfang über, soweit diese den Schaden ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist der Garantienehmer bzw. die teilnehmende Person verpflichtet, eine Abtretungserklärung gegenüber Spar mit! abzugeben.

§ 10 - Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht

Gerichtsstand ist Basel. Soweit gesetzlich zulässig, gilt Schweizer Recht.

Wichtige Hinweise im Schadenfall

Wenn Sie aus Ihrer Reiserücktrittskostengarantie Ansprüche geltend machen wollen, beachten Sie bitte Folgendes:

1. Bitte informieren Sie Spar mit! unverzüglich über die Abmeldung:

Spar mit! Reisen
Mattenstrasse 24, CH-4058 Basel
Telefon 061-6852535
Telefax 061-6852544

Kontaktadresse Deutschland:

Spar mit! Reisen
Unterbaselweg 25, D-79576 Weil am Rhein
Telefon 07621-9140111
Telefax 07621-9140112

Kontaktadresse Österreich:

Spar mit! Reisen
Helenenstraße 55, A-2500 Baden bei Wien
Telefon 02252-21044
Telefax 02252-21045

E-Mail: kontakt@spar-mit.com

2. Bei Spar mit! reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

3. Der Schaden ist Spar mit! unverzüglich zu melden.

Im Schadenfall fordern Sie bitte eine Schadenanzeige an und senden diese zusammen mit den entsprechenden Belegen, Original-Kostennachweisen sowie dem Garantienachweis an:

Spar mit! Reisen
Mattenstrasse 24, CH-4058 Basel
Telefon 061-6852535
Telefax 061-6852544

Kontaktadresse Deutschland:

Spar mit! Reisen
Unterbaselweg 25, D-79576 Weil am Rhein
Telefon 07621-9140111
Telefax 07621-9140112

Kontaktadresse Österreich:

Spar mit! Reisen
Helenenstraße 55, A-2500 Baden bei Wien
Telefon 02252-21044
Telefax 02252-21045

E-Mail: kontakt@spar-mit.com

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FÜR SIE AM TELEFON

Simone Decker und das ganze Team von Spar mit! freuen sich auf Ihre Fragen, Buchungen und Anregungen:
(D) 07621 - 91 40 111

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